Flotte
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Unsere Flotte

Wir haben 3 Begleitfahrzeuge mit Bf3 und Österreich Kombinierten Anlagen.
Ein Begleitfahrzeug für Österreich.

Damit decken wir alle Begleitstufen in Österreich, Deutschland und angrenzenden Länder ab.

Bf3 Begleitung

Nach § 29 (3) StVO und/oder § 46 (1) Nr.5 StVO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und/oder Ladungen, deren Abmessungen, bzw. Gewichte die in der StVZO genannten Eckwerte überschreiten einer besonderen Erlaubnis. Eine Erlaubnis zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten erteilt die untere Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, bzw. Firmensitz hat.

Fährt der Transport durch mehrere Bundesländer, so hat die untere Straßenverkehrsbehörde die Zustimmung derjenigen höheren Verwaltungsbehörden einzuholen, durch deren Bezirk der Transport in den anderen Bundesländern zuerst fährt.

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Stufe 1

Eigenbegleitung
Der Transport ist durch geeignetes Personal,  vor bzw. auf Autobahnen hinter dem Transport (in Gegenverkehrsbereichen davor), in einem mehrspurigen Kraftfahrzeug (kleiner als 3,5t) zu begleiten und zu sichern. Das Fahrzeug muss den Standardauflagen der Transportbewilligung entsprechen.
Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheides informiert sein.
Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen. 

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Stufe 2

Ein Vereidigtes Straßenaufsichtsorgan
Die Transportabsicherung muss durch ein vereidigtes Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit entsprechend ausgerüstetem Begleitfahrzeug erfolgen.
Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

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Stufe 3

Zwei Vereidigte Straßenaufsichtsorgane
Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen erfolgen. Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

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Stufe 4

Drei Vereidigte Straßenaufsichtsorgane und Ein Eigenbegleiter (Stufe1)
Die Transportabsicherung muss durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen und der Stufe 1 - Eigenbegleitung erfolgen.
Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan (siehe Ausweis) ist ermächtigt, im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden. Nach Beendigung der Transportabsicherung ist dieses wieder zu entfernen.

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