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Stufe 1

Eigenbegleitung
Der Transport ist durch geeignetes Personal,  vor bzw. auf Autobahnen hinter dem Transport (in Gegenverkehrsbereichen davor), in einem mehrspurigen Kraftfahrzeug (kleiner als 3,5t) zu begleiten und zu sichern. Das Fahrzeug muss den Standardauflagen der Transportbewilligung entsprechen.
Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheides informiert sein.
Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen. 

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Stufe 2

Ein Vereidigtes Straßenaufsichtsorgan
Die Transportabsicherung muss durch ein vereidigtes Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit entsprechend ausgerüstetem Begleitfahrzeug erfolgen.
Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

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Stufe 3

Zwei Vereidigte Straßenaufsichtsorgane
Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen erfolgen. Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.

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Stufe 4

Drei Vereidigte Straßenaufsichtsorgane und Ein Eigenbegleiter (Stufe1)
Die Transportabsicherung muss durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen und der Stufe 1 - Eigenbegleitung erfolgen.
Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan (siehe Ausweis) ist ermächtigt, im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden. Nach Beendigung der Transportabsicherung ist dieses wieder zu entfernen.

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